Sender-Haftung
Haftungsansprüche bei Mobilfunksendeanlagen
Ein Gerichtsurteil aus München ergab folgendes: Ein Mieter hatte die Miete gekürzt, weil er sich um seine Gesundheit durch die Mobilfunkantenne fürchtete. Das Gericht gab ihm recht in seiner Ansicht. Der Vermieter seinerseits kündigte aus diesem Grund den Mietvertrag mit dem Mobilfunkbetreiber.
Man muss nur etwas geschickt vorgehen. Ich greife hier etwas weiter aus, damit Betroffene sich Gedanken darüber machen können, wie in entsprechenden oder auch in anderen Fällen zu handeln ist.
Bei Wertminderungsklagen klingeln beim Anwalt die Glocken, denn das ist der teuerste Weg und augenblicklich auch nicht der sicherste, um eine Anlage zu beseitigen, denn mit einer dementsprechenden Klage könnte auch der Vermieter des Standortes den Mietvertrag kündigen, wenn er das geschickt anstellt.
Vernünftiger ist, aus Kostengründen, weil hier nur geringe Streitwerte anfallen, in der Nachbarschaft einer Mobilfunkanlage die Mieten zu kürzen, damit der Vermieter vom Standort-Nachbar Schadensersatz fordern kann. Damit merkt der Standortvermieter direkt, in welcher Klemme er sitzt und was ihm weiter blühen kann. Dafür reicht ein entsprechendes Schreiben, welches alle möglichen Folgen zum Schadensersatz in materieller und in gesundheitlicher Hinsicht aufzeigt. Dieser Weg kostet den Mietern möglicherweise nur etwas Umstände, jedoch kein Geld.
Noch preiswerter ist, die Sache gezielter anzugehen. In der Nachbarschaft einer Mobilfunkanlage findet sich bestimmt ein alter oder kranker Mensch, der seine Gesundheit durch die Anlage beeinträchtigt fühlt oder sogar einen Herzschrittmacher trägt. Das wäre der Idealfall für die Klage, die mit großer Wahrscheinlichkeit zum Erfolg führt. Der kranke Mensch muss nur motiviert und aufgeklärt werden; ebenso íst für den Fall der Niederlage im Rechtsverfahren die Kostenübernahme durch die BI zu gewährleisten. Wenn die Interessierten für den Fall jeweils 50,- Euro in die Kasse legen und ebenfalls die Nachbarschaft, dann ist auch dieser Fall finanziert.
Nur in der Nachbarschaft einer Mobilfunkanlage ist Aufklärung direkt sichtbar, denn nun sorgt sich jeder dort um seine Gesundheit und/oder um den Wertverlust seiner Immobile/Eigentumswohnung. Dieses Beackern lohnt sich und stößt auf Resonanz. Tatsache ist jedoch, dass selbst in der Nachbarschaft einer Mobilfunkanlage kaum Notiz davon genommen wird, sofern die Anlage außerhalb des eigenen Blickfeldes liegt. Hier kann man ansetzen und die Leute motivieren.
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Forderung:
Künftig darf die Standortbescheinigung an Mobilfunkbetreiber nur noch vergeben werden, wenn die Betreiber durch Vermieter-Unterschrift nachweisen, dass der Vermieter des Standortes über alle Haftungsrisiken aufgeklärt wurde. Weil die Gefahr vom Grundstück des Vermieters ausgeht, ist er in jedem Fall haftbar. Er darf sich nicht auf die vertragliche Haftungsübernahme durch die in Milliardenhöhe verschuldeten Mobilfunkbetreiber verlassen, denn das könnte logischerweise ein Fehlschluss sein. Eine Haftpflichtversicherung für alle möglichen Risiken ist daher nötig. Auch die Städtischen Behörden sollten ihrer Pflicht nachkommen, die Bürger vor Gefahren zu schützen; sie dürfen daher nur noch mit den Betreibern verhandeln, die mit den Vermietern klare Absprachen über die Haftungsbedingungen erzielt haben. Über entsprechende Aufklärung der Vermieter ließen sich viele unsinnige Standorte vermeiden. Eben nach dem Motto: „Wo kein Vermieter, dort keine Mobilfunkanlage“.
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Nachricht von Gerhard Heinrichs Schriftverkehr mit MdL Volker Hartenstein
90763 Fürth
Dazu vom Hessischen Landesverband Mobilfunksenderfreie Wohngebiete ein sinngemäßes Musterschreiben für Anwohner von Mobilfunksendeanlagen zur grundsätzlichen Anmeldung von Haftungsansprüchen gegenüber Eigentümern von Grundstücken, die an Mobilfunkunternehmen verpachtet/vermietet sind (Auszüge), Original unter http://www.hessenbiss.de/download/rechtsmittel/Haftung-Schreiben.rtf:
(Genaue Bezeichnung des Absenders, alle Personen aufführen, die unterschreiben)
Absender Straße
PLZ Ort
Datum
Mit Einwurfeinschreiben
Herrn/Frau/Firma
(Genaue Bezeichnung und Anschrift)
Errichtung einer Mobilfunksendeanlage auf Ihrem Grundstück (Straße Hausnummer - genaue Bezeichnung)
Sehr geehrte Frau
oder
Sehr geehrter Herr
oder
Sehr geehrte Damen und Herren (bei Firmen)
Sie beabsichtigen, auf dem oben bezeichneten Grundstück eine Mobilfunksendeanlage errichten zu lassen (oder Sie haben auf dem oben bezeichneten Grundstück eine Mobilfunksendeanlage errichten lassen).
Sie sind Eigentümer oder Eigentümerin dieses Grundstückes. Der Eigentümer eines Grundstückes haftet gegenüber Dritten für die Schäden, die von seinem Grundstück ausgehen. Ich fühle mich durch die Mobilfunksendeanlage auf Ihrem Grundstück beeinträchtigt.
Hiermit mache ich oder machen wir Sie als Grundstückseigentümer/in für alle Schäden, die im Zusammenhang mit der errichteten Mobilfunksendeanlage(n) oder mit der beabsichtigten Errichtung einer Mobilfunksendeanlage(n) entstehen,
haftbar und
melde oder melden dem Grunde nach Schadenshaftungsansprüche gegen Sie an.
Ich gehe oder Wir gehen davon aus, dass die Mobilfunkbetreiberin als Mieterin Sie im Innenverhältnis von der Haftung freigestellt hat bzw. freistellt. In Ihrem eigenen, wohlverstandenen Interesse weise ich oder weisen wir Sie allerdings darauf hin, dass dies keinen Einfluss auf Ihre Haftungsverpflichtung mir oder uns gegenüber hat und grundsätzlich Sie mir oder uns gegenüber haftungsverpflichtet sind. Ein Weiterreichen dieser Haftungsmitteilung an die Mieterin ist damit wirkungslos.
Konkret bedeutet dies, dass sich die vertraglich vereinbarte Haftungsfreistellung durch die Mieterin nur dann zu Ihren Gunsten auswirken kann, wenn die Mieterin tatsächlich in der Lage ist, Schadensersatzzahlungen zu leisten. Ich bitte oder Wir bitten Sie daher, sowohl in meinem oder unserem wie auch in Ihrem eigenen Interesse, sich von der Mieterin/Betreiberin der Mobilfunksendeanlage bestätigen zu lassen, dass entsprechende Versicherungen oder Rücklagen vorhanden sind, mit denen Sie von Ihrer Haftungsverpflichtung tatsächlich freigestellt werden können, wenn die Mieterin nicht mehr zahlungsfähig (insolvent) oder im Extremfalle nicht mehr existent (Liquidation/Löschung im Handelsregister) ist.
Sollte die Mieterin diesbezüglich nicht versichert sein, sollten Sie sich von ihr eingehend darlegen lassen, inwieweit Zahlungen aus ihrem eigenen Vermögen vorgenommen werden können. Dabei sollten Sie Wert darauf legen, dass Ihnen die Mobilfunkbetreiberin nachvollziehbar anhand von Belegen erläutert, inwieweit dann noch dem Anteil des bilanzierten Eigenkapitals auf der Passivaseite auf der Aktivaseite veräußerbare Anlagewerte und Umlaufvermögen nach Abzug des Passiva-Fremdvermögens gegenüberstehen.
Vorsorglich weise ich oder weisen wir Sie darauf hin, dass es sich bei Ihrer Mieterin um eine juristische Person handelt, die lediglich mit dem Firmenvermögen haftet. Sie sollten somit unmissverständlich im Eigeninteresse prüfen und klären, ob zur Umsetzung des vertraglichen Haftungsfreistellungsversprechens Ihrer Mieterin auch eine realistische Möglichkeit besteht und Sie nicht letztlich persönlich mit Ihrem gesamten Vermögen einem unvertretbaren Haftungsrisiko ausgesetzt sind.
Grundsätzlich rate ich oder raten wir Ihnen, zunächst ausschließlich in Ihrem eigenen Interesse, sich von einem Anwalt Ihrer Wahl und Ihres Vertrauens das gesamte bei Ihnen bestehende Gesamthaftungsriskio abschätzen zu lassen.
A Bei bestehenden Anlagen:
Durch die auf Ihrem Grundstück errichtete Sendeanlage fühle ich mich oder fühlen wir uns in erheblichem Maße beeinträchtigt. Bei mir oder uns sind seit der Errichtung der Mobilfunksendeanlage folgende Symptome, die ich im Zusammenhang mit der Sendeanlage sehe, aufgetreten:
z.B.: Kopfschmerzen
Nervosität
Konzentrationsschwächen und Gedächtnisschwund
Tinnitus (Ohrgeräusche)
Schlafstörungen, nächtliche Schweißausbrüche, Alpträume
Schwindelgefühl
Veränderungen im Herz-Kreislaufbereich
Herzrhythmusstörungen
Hypertonie
häufige Infektanfälligkeit
Immundefizite
Sehstörungen
Allergische Reaktionen
(usw., bitte genaue Beeinträchtigungen angeben, ggf. ergänzen, soweit unzutreffend, löschen
Ich befinde mich in ärztlicher Behandlung. Ein zeitlicher Zusammenhang meiner Beeinträchtigungen mit der Errichtung der Sendeanlage kann hergestellt werden (ggf. ergänzen, soweit unzutreffend, löschen).
Weiter melde ich an, dass folgende weitere Schäden, die ich auf die Mobilfunksendeanlage auf Ihrem Grundstück zurückführe, eingetreten sind:
z.B.: Verlust des Arbeitsplatzes / berufliche Existenz
Schulwechsel des Kindes ...... und damit verbundene Mehraufwendungen
Schulschwierigkeiten des Kindes ....... und "Verlust von Schuljahren"
Entwicklungsprobleme des Kindes ....................
Autounfall infolge von Schlafmangel
usw.
(ggf. ergänzen, soweit unzutreffend, löschen)
oder B Bei noch nicht bestehenden oder noch nicht sendenden Anlagen:
Ich befürchte oder Wir befürchten gesundheitliche Beeinträchtigungen.
Gleichzeitig melde ich oder melden wir einen möglichen merkantilen Grundstücksschaden und/oder Mietschäden an.
Ich mache oder Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass es bereits eine Reihe von deutlichen Hinweisen zur Schädigung von biologischen Systemen durch die niederfrequent gepulste Hochfrequenzstrahlung gibt. Die Grenzwerte für den Mobilfunkbetrieb in Deutschland für die niederfrequent gepulste Hochfrequenzstrahlung beruhen nicht auf abschließenden wissenschaftlichen Erkenntnissen aus dem Bereich der gepulsten, sondern überwiegend aus dem Bereich der ungepulsten, der analogen nicht gepulsten Hochfrequenzstrahlung. Es ist gängiger Stand der Wissenschaft, dass die Auswirkungen der niederfrequent gepulsten Hochfrequenzstrahlung auf biologische Systeme gänzlich andere sind als die der analogen nicht gepulsten Hochfrequenzstrahlung. Gerade diese unterschiedlichen Auswirkungsmuster werden bei der medizinischen Behandlung gezielt eingesetzt (s. Prof. Dr. Enders bei der gemeinsamen Anhörung zum Thema Mobilfunk am 24. Januar 2002 der Ausschüsse für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten sowie des Innenausschusses des Hessischen Landtages).
Die derzeitigen thermischen Sicherheitswerte in Deutschland (es gibt keine Vorsorgegrenzwerte in Deutschland im Gegensatz zu anderen europäischen oder asiatischen Staaten) für die niederfrequent gepulste Hochfrequenzstrahlung des Mobilfunks beruhen somit lediglich auf einer
Ungefährlichkeitsvermutung
auf der Basis der Erkenntnisse aus dem Bereich der ungepulsten analogen Hochfrequenzstrahlung.
Der derzeitige Stand der Wissenschaft lässt eine gesicherte Bewertung der Mobilfunktechnologie in Bezug auf die gesundheitliche Unbedenklichkeit nicht zu. Es gibt allerdings zunehmend konsistente Hinweise auf die schädigende Wirkung der niederfrequent gepulsten Hochfrequenzstrahlung, die von Ihrem Grundstück ausgeht bzw. ausgehen kann. Hierbei verweise ich auf die dem Hessischen Landtag schriftlich vorliegenden Stellungnahmen zur Anhörung am 24. Januar 2002, insbesondere von:
Prof. Dr. Volger, Bad Münstereifel Nr. 2
Prof. Dr. Käs, Pfaffenhofen Nr. 5
Dr. von Klitzing, Lübeck Nr. 6
Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland Nr. 14
Prof. Dr. Frentzel-Beyme, Bremen Nr. 18
Dr. Neitzke, ECOLOG-Institut, Hannover Nr. 21
Bei der Anhörung im Hessischen Landtag waren auch die Mobilfunkbetreiber anwesend. Die vorgenannten Stellungnahmen sind somit auch im Besitz der Mobilfunkbetreiber und können Ihnen problemlos von Ihrer Mieterin/ Ihrem Mieter übersandt werden.
Weiter mache ich oder machen wir Sie darauf aufmerksam, dass durch die Hinzufügung einer zusätzlichen gewerblichen Nutzung auf Ihrem Grundstück ggf. der Versicherungsschutz Ihrer Gebäudeversicherung und insbesondere vermutlich der Haftungsschutz Ihrer Grundstückshaftpflichtversicherung gefährdet oder gar ausgesetzt ist. Auch hier bitte ich oder bitten wir Sie, nicht zuletzt in Ihrem eigenen Interesse, um eine Überprüfung, damit Sie dann, wenn Haftungsschäden, gleich welcher Art, eintreten, Sie dann dies auch begleichen können, soweit das eigene Vermögen hierfür nicht ausreicht.
Sobald der Nachweis von Schädigungen wissenschaftlich erbracht ist, werde ich oder werden wir dann den mir entstandene oder uns entstandenen Schaden, auch rückwirkend, Ihnen gegenüber beziffern. Vorsorglich mache ich Sie darauf aufmerksam, dass die Schadenshaftung neben dem Ersatz von materiellen Schäden auch Schmerzensgeldforderungen umfassen kann.
(Bei Anlagen, die in Betrieb sind, s. A)
Der Krankenkasse und .............................
(ggf. Arbeitgeber bei immer wieder auftretenden Krankheiten - Lohnfortzahlung)
habe ich eine Kopie des Schreibens zur Dokumentation der dort aufgelaufenen Kosten, die im Zusammenhang mit der Mobilfunksendanlage entstanden sind, entstanden sein können oder entstehen werden, übersandt.
Mit freundlichen Grüßen
Vorname Name, Datum
(Vornamen und Name getrennt ergänzen und Datum handschriftlich wie im Kopf)
BI Omega 0212130R
www.buergerwelle.de , 11. Januar 2003