Zukunftsweisende Rechtsprechung aus Leipzig
Gemeinde Uffing am Staffelsee hat auch in der Revision gewonnen.
Bundesverwaltungsgericht Leipzig
Pressemitteilung 30.08.2012
Nr. 84/2012
BVerwG 4 C 1.11
Gemeindliche Standortplanung für Mobilfunkanlagen grundsätzlich zulässig
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass eine Veränderungssperre einem noch nicht fertig gestellten Vorhaben auch entgegengehalten werden kann, obwohl dieses nach dem Bauordnungsrecht des Landes verfahrensfrei gestellt ist. Es hat deswegen die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zurückgewiesen.
Streitgegenstand ist eine Baueinstellungsverfügung, die eine Mobilfunkanlage betrifft. Die Klägerin will auf dem Dach eines ehemaligen Bahnhofsgebäudes eine 2,5 m hohe Mobilfunk-Basisstation fertig stellen und betreiben. Dem steht eine Veränderungssperre der beigeladenen Gemeinde entgegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Veränderungssperre als wirksam angesehen. Eine gemeindliche Standortplanung für Mobilfunkanlagen sei zulässig, weil sie sich auf städtebauliche Gründe stützen könne.
Auch das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass den Gemeinden eine Standortplanung für Anlagen des Mobilfunks nicht verwehrt ist. Da Mobilfunkanlagen städtebauliche Auswirkungen haben, dürfen die Gemeinden mit den Mitteln der Bauleitplanung Festsetzungen über ihre räumliche Zuordnung treffen. Zwar dürfen sie sich nicht an die Stelle des Bundesgesetz- oder Verordnungsgebers setzen; daher sind sie nicht befugt, für den gesamten Geltungsbereich eines Bauleitplans direkt oder mittelbar andere (insbesondere niedrigere) Grenzwerte festzusetzen. Sie sind aber an einer Standortplanung im Vorfeld der Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen nicht gehindert, wenn hierfür ein rechtfertigender städtebaulicher Anlass besteht. Bei ihrer Bauleitplanung haben die Gemeinden allerdings zu beachten, dass ein öffentliches Interesse an einer flächendeckenden angemessenen und ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Dienstleistungen des Mobilfunks besteht.
Ferner hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Veränderungssperren auch Vorhaben entgegenstehen, die nach dem Landesrecht verfahrensfrei sind. Allerdings kann es im Einzelfall geboten sein, bereits begonnene Vorhaben von der künftigen Bauleitplanung auszunehmen oder eine Ausnahme von der Veränderungssperre zuzulassen.
BVerwG 4 C 1.11 - Urteil vom 30. August 2012
Vorinstanzen:
VGH München, 1 BV 10.1332 - Urteil vom 23. November 2010-
VG München, M 11 K 09.1759 - Urteil vom 29. April 2010-
http://tinyurl.com/9xzcggz
Kommentar:
Entsprechend der wegweisenden Bedeutung dieses Urteils ist dieser Info eine besondere Aufmerksamkeit zu geben.
Erneut, wie kürzlich im Falle Icking (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16. Juli 2012, Az. 1 CS 12.830) wird mit diesem Urteil die Zulässigkeit von Senderstandortplanungen aus Gründen des Ortsbildes, aber auch aus Gründen der Gesundheitsvorsorge bestätigt!
Im Übrigen ist eine Senderstandortplanung der einzig richtige Weg die Mobilfunkimmissionen einerseits zu minimieren, andererseits aber die Versorgung der Bürger mit Mobilfunk zu gewährleisten.
Beiderseitige Interessen werden also hierbei berücksichtigt.
Erfahrungsgemäß wird diese Lösung auch von immer mehr Kommunen, Landkreisen und politischen Institutionen sowie der Justiz unterstützt.
Info Alfred Tittmann
30.08.2012
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http://www.buergerwelle.de:8080/helma/twoday/bwnews/search?q=Funkanlage
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http://www.buergerwelle.de:8080/helma/twoday/bwnews/search?q=Gemeinde+Uffing
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Bundesverwaltungsgericht Leipzig
Pressemitteilung 30.08.2012
Nr. 84/2012
BVerwG 4 C 1.11
Gemeindliche Standortplanung für Mobilfunkanlagen grundsätzlich zulässig
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass eine Veränderungssperre einem noch nicht fertig gestellten Vorhaben auch entgegengehalten werden kann, obwohl dieses nach dem Bauordnungsrecht des Landes verfahrensfrei gestellt ist. Es hat deswegen die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zurückgewiesen.
Streitgegenstand ist eine Baueinstellungsverfügung, die eine Mobilfunkanlage betrifft. Die Klägerin will auf dem Dach eines ehemaligen Bahnhofsgebäudes eine 2,5 m hohe Mobilfunk-Basisstation fertig stellen und betreiben. Dem steht eine Veränderungssperre der beigeladenen Gemeinde entgegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Veränderungssperre als wirksam angesehen. Eine gemeindliche Standortplanung für Mobilfunkanlagen sei zulässig, weil sie sich auf städtebauliche Gründe stützen könne.
Auch das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass den Gemeinden eine Standortplanung für Anlagen des Mobilfunks nicht verwehrt ist. Da Mobilfunkanlagen städtebauliche Auswirkungen haben, dürfen die Gemeinden mit den Mitteln der Bauleitplanung Festsetzungen über ihre räumliche Zuordnung treffen. Zwar dürfen sie sich nicht an die Stelle des Bundesgesetz- oder Verordnungsgebers setzen; daher sind sie nicht befugt, für den gesamten Geltungsbereich eines Bauleitplans direkt oder mittelbar andere (insbesondere niedrigere) Grenzwerte festzusetzen. Sie sind aber an einer Standortplanung im Vorfeld der Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen nicht gehindert, wenn hierfür ein rechtfertigender städtebaulicher Anlass besteht. Bei ihrer Bauleitplanung haben die Gemeinden allerdings zu beachten, dass ein öffentliches Interesse an einer flächendeckenden angemessenen und ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Dienstleistungen des Mobilfunks besteht.
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Vorinstanzen:
VGH München, 1 BV 10.1332 - Urteil vom 23. November 2010-
VG München, M 11 K 09.1759 - Urteil vom 29. April 2010-
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Entsprechend der wegweisenden Bedeutung dieses Urteils ist dieser Info eine besondere Aufmerksamkeit zu geben.
Erneut, wie kürzlich im Falle Icking (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16. Juli 2012, Az. 1 CS 12.830) wird mit diesem Urteil die Zulässigkeit von Senderstandortplanungen aus Gründen des Ortsbildes, aber auch aus Gründen der Gesundheitsvorsorge bestätigt!
Im Übrigen ist eine Senderstandortplanung der einzig richtige Weg die Mobilfunkimmissionen einerseits zu minimieren, andererseits aber die Versorgung der Bürger mit Mobilfunk zu gewährleisten.
Beiderseitige Interessen werden also hierbei berücksichtigt.
Erfahrungsgemäß wird diese Lösung auch von immer mehr Kommunen, Landkreisen und politischen Institutionen sowie der Justiz unterstützt.
Info Alfred Tittmann
30.08.2012
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Starmail - 31. Aug, 13:00